Die Sache mit dem Liefervertrag
Die Knebelverträge der Grossbrauer sind Geschichte. Lieferverträge zwischen Brauerei und Beiz sind in der Schweiz aber noch immer üblich. Hier darum alles, was Sie über Bierlieferverträge wissen müssen.
Immer mal wieder kommt er am Stammtisch zur Sprache, der «Bierliefervertrag», worin der böse Grossbrauer den armen Wirt mit Bezugsverpflichtungen lebenslang an die Wand nagelt. Oder andersherum, wenn der Heiri vom «Rössli» dem Oskar vom «Löwen» vorblufft, was er seinem Brauer alles «ausgerissen» hat. Zehntausende Franken für den Umbau – und erst noch alle Gläser gratis. Es geht immer ums Gleiche, nämlich ums Geld. Und wenn es ums Geld geht, statt ums Bier, dann ist es vorbei mit der Gemütlichkeit. Für den Biertrinker sowieso, der hat in diesem Spiel nichts zu melden. Dafür hat er das Bier des Brauers zu trinken, der dem Wirt am meisten «geblecht» hat. Meistens.
Bierverträge – ein Unikum des deutschsprachigen Europa
Bierlieferverträge kommen fast nur im nördlichen Europa vor. In den USA sind sie strikte verboten. Auch im südlichen Europa sind derartige Verträge unbekannt, gefeilscht wird um den Nettopreis. In Deutschland, Österreich, Holland und in der Schweiz kennt man die Bierlieferverträge mit Vorauszahlungen. Dieses Vertragsunwesen wucherte bei uns als Folge des Bierkartells besonders stark. Von 1925 bis 1991 nagelten die Schweizer Brauer mit ihren Abmachungen den Biermarkt zu. Wer einmal eine bestimmte Beiz mit Bier belieferte, dem blieb diese bis zum ewigen Gericht «geschützt». Im Gegenzug stellten die Brauer dem Wirt das Wirtschaftsbuffet und Gratis-Eis zum Kühlen zur Verfügung, später sogar den Kältekompressor. Dazu garantierten sie Mindestpreise und Verkaufsmargen. Der Wirte-Verband (heute Gastrosuisse) kassierte als Dritter im Bunde einen fetten «Ausbildungs-Beitrag». Das Kartell brach erst zusammen, als der Druck von Seiten des Wettbewerbrechts und des Detailhandels zu gross wurde.
Mit dem Auslaufen des Kartells 1991 versuchten sich die Brauereien mit extremen Leistungen und ewig dauernden Verträgen den Markt zu sichern und sich vor allem vor den bösen Ausländern zu schützen. Das Wettbewerbsrecht hat dem Treiben Anfang 2003 Einhalt geboten. Seither nimmt die Vertragsdichte in der Gastronomie massiv ab. Heute dürfte noch etwa ein Drittel der Gastronomiebetriebe, vor allem junge Start-ups oder kränkelnde Beizen, mit Kapitalleistungen mehrjährig an eine Brauerei gebunden sein.
So funktioniert der Bierliefervertrag
Die Kapitalleistung der Brauerei an den Wirt ermittelt sich aus dem geschätzten Verkaufsvolumen pro Jahr und dem darauf im Voraus bezahlten Rabatt, multipliziert mit der maximalen Vertragsdauer von fünf Jahren. Konkret kostet ein Hektoliter Bier im Schnitt etwa 300 Franken. Die Rückvergütung darauf bewegt sich, je nach Umsatz, Bierart, Gebinde, Ablademenge und Zinsbelastung, zwischen 10 Prozent und 15 Prozent bzw. 30 bis 50 Franken pro Hektoliter. Bei 30 Hektoliter Verkaufsvolumen pro Jahr beträgt die Rückvergütung 900 bis 1500 Franken. Bei Vorauszahlung der Rückvergütung für fünf Jahre also rund 5000 bis 7500 Franken. Kenner schätzen das Investment der Schweizer Brauereien in solche Verträge auf noch 100-150 Mio. Franken. Das ist bedeutend weniger als vor ein paar Jahren.
Das europakompatible Wettbewerbsgesetz regelt die Details der Bierlieferverträge. So ist die maximale Laufzeit auf fünf Jahre beschränkt. Nach dieser Zeit ist er ohne jede Konventionalstrafe kündbar, es muss lediglich die Restschuld und der Zins dazu bezahlt werden. Die in dieser Zeit zu beziehende Menge bzw. die daraus erfolgende Amortisation muss jährlich abgerechnet werden. Der zu viel oder zu wenig bezogene Betrag wird ausgewiesen und bezahlt, damit sich keine «Altlasten» aufbauen. Das Einbinden von Mineralwasserbezügen oder andere Waren ist untersagt. Diese Guillotinen limitieren die Begeisterung für Verträge und die Betragshöhen massiv. Keine Brauerei hat ein grosses Interesse daran, Wirten Geld zur Verfügung zu stellen, welches sie nicht in der besagten Zeit über Bierverkäufe amortisieren können.
Die meisten Gastronomiebetriebe sind daher heute mit einer eher lockeren und kurzfristigen Rückvergütungsvereinbarung und einem Leihvertrag für Ausschankanlagen und Kühlschränke mit ihrer Brauerei verbunden.
Braucht es überhaupt einen Liefervertrag?
Wer einen Kiosk oder ein Kafi betreibt und jeden Monat im Cash&Carry 20 Karton Bier abholt, braucht bestimmt keinen Vertrag. Der Netto-Netto-Preis des Cash&Carry schliesst zudem alle weiteren Brauereileistungen, Rabatte und Werbematerialien aus. Wer hingegen einen Grossbetrieb mit mehreren Ausschankanlagen betreibt, Kühlschränke, Sonnenschirme, Gläser, Aschenbecher beansprucht, wer Sonderpreise hat und Sonderleistungen einfordert, der tut gut daran, mit dem Brauer auch ohne Kapitalleistung eine Liefer-Vereinbarung abzuschliessen. Sie regelt die Rückvergütung, das Gratismaterial, die Spielregeln für Offenausschankanlagen, deren Benutzung, Reinigung, Reparatur, Versicherung und deren Unterhalt. Die Brauerei investiert so oder so immer recht viele Mittel in eine Absatzstelle, sprich Beiz. Werbematerial, Ausschankanlagen, Aussenleuchten, Gläser usw. kosten Geld. Eine minimale vertragliche Abmachung ist deshalb Voraussetzung für eine gewisse Grosszügigkeit.
Diese Vereinbarung dient aber nicht nur der Brauerei – sie sichert auch den Anspruch des Wirtes gegenüber der Brauerei. Es kommt halt immer wieder vor, dass der Vertreter, mit dem man doch alles so fein abgemacht hat, Ende Jahr in einer andern Firma wirkt und in der Brauerei niemand etwas vom versprochenen Sonderpreis und Gratisbier weiss.
Vertragspartner
In vielen Fällen ist nicht der Wirt, sondern der Hauseigentümer Vertragspartner der Brauerei. Aus gutem Grund – allzu oft scheitern Pächter und verlassen den Betrieb vorzeitig, die Brauerei hätte das Nachsehen. Der Hauseigentümer bietet da mehr Sicherheit. Er ist in der Lage, einen Liefervertrag auf den Nachfolger zu überbinden. Wichtig ist in dem Fall, dass im Mietvertrag das Dreiecks-Verhältnis, Brauerei-Hausbesitzer-Wirt, transparent geregelt wird.
So oder so schauen sich die Brauer heute ihre Kunden immer genauer an, geht es doch um recht viel Geld und Risiko. Die Erstlieferung mit dem dazugehörenden Gebindepfand und Glas kostet schnell 3000-4000 Franken. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage. Nach 30 Tagen wird bereits die zweite Rechnung fällig. Wenn die erste Rechnung bis dann nicht bezahlt ist, wächst der Ausstand bereits auf einige tausend Franken an. Finanzauskünfte sind darum Standard, ein Auszug aus dem Betreibungsregister, Businessplan – die Vorsicht der Brauer steigt ohnehin nochmals an in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
Tipps und Tricks
Allzu oft geht es bei den Gesprächen zwischen Wirt und Brauereivertreter um Geld und um das Herausholen von Vorteilen, statt ums richtige Sortiment. In der Regel kennt der Brauereivertreter seine Pappenheimer und greift nach dem Motto «Druck erzeugt Gegendruck» in die Trickkiste. Zum Beispiel bei der Berechnung der Rückvergütung. Wenn sie der Brauer in Franken definiert und der Bierpreis später hochgeht, so hat der Wirt eine «2» auf dem Buckel! Genauso, wenn er die Biersorte wechselt, sich der Verkauf vom billigsten Fassbier in teurere Spezialitäten oder Flaschen verschiebt. Die Rückvergütung sollte darum in Prozent vom Einkaufspreis formuliert sein und nicht in Franken pro Hektoliter.
Fremdbier und Sortiment ist ebenfalls ein Thema. Wer weiss schon, was für Renner plötzlich im Markt auftreten, die man im Sortiment aufnehmen muss? Man fährt deshalb besser mit Brauereien, welche im Flaschenbereich ein grosses Sortiment an Fremd-Bieren anbieten als nur die eigenen Marken. Die Toleranz mit Fremdbieren aus dem eigenen Sortiment ist in der Regel gross. Allerdings sollte man sich genau erkundigen, welche Produkte zur Rückvergütung zählen und welche nicht. Da bieten die zwei «Grossen» mit ihren riesigen Biersortimenten oft auch bessere Optionen.
Vollständiger Artikel finden Sie in der aktuellen Ausgabe von Salz&Pfeffer.


